
Gerichtsurteile zum Miet- und WEG-Recht im Überblick
Hier Themenbereiche und Gerichtsinstanzen selektieren.
:: Mietkaution: Forderungsverjährung ::
Ersatzansprüche des Vermieters oder Verpächters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren in sechs Monaten. Hat der Vermieter diese Frist zur Geltendmachung seiner Forderung versäumt, bleibt ihm in der Regel immer noch die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine vom Mieter geleistete Kaution. Denn die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu der sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (§ 390 Satz 2 BGB).
Diese Möglichkeit der Aufrechnung entsprechend der Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB muß nach Auffassung des BGH dem Vermieter auch dann offenstehen, wenn der Mieter die Mietkaution vereinbarungsgemäß in Form einer Bürgschaft geleistet hat.
Urteil des BGH vom 28.01.1998. XII ZR 63/96. NJW 1998, 981.
Diese Möglichkeit der Aufrechnung entsprechend der Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB muß nach Auffassung des BGH dem Vermieter auch dann offenstehen, wenn der Mieter die Mietkaution vereinbarungsgemäß in Form einer Bürgschaft geleistet hat.
Urteil des BGH vom 28.01.1998. XII ZR 63/96. NJW 1998, 981.
:: Vermieter kann auch streitige Forderungen gegen Kaution aufrechnen. ::
Auch wegen streitiger Forderungen kann der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen; bisher hatte der BGH diese Frage offen gelassen und nur entschieden, dass während des laufenden Mietverhältnisses ein Zugriff auf die Kaution wegen strittiger Forderungen nicht zulässig ist.
BGH, Urteil v. 24.7.2019, VIII ZR 141/17
BGH, Urteil v. 24.7.2019, VIII ZR 141/17
:: Zusatzkaution für eventuelle Schäden durch Hundehaltung legitim ::
Mieter einer Wohnung in Berlin erhielten zu Beginn ihres Mietverhältnisses die Erlaubnis, dass auch ihr Hund einziehen darf. Allerdings wollte sich der Vermieter absichern und forderte für die genehmigte Hundehaltung über die Mietsicherheit in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete hinaus eine Zusatzkaution von 25,- Euro pro m2.
In der Wohnung war hochwertiges Parkett verlegt worden, dessen Optik durch Hundekrallen gefährdet sein könnte. Mit der Zusatzkaution sollte die Behebung eventueller Schäden sichergestellt werden.
Die Mieter zahlten, hielten die zusätzliche Kaution aber schon bald für unzulässig. Da der Vermieter das Geld nicht wieder hergeben wollte, klagten sie. Ohne Erfolg. Die Richter sahen keinen Verstoß gegen die in § 551 Abs. 1 BGB geregelte Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit.
Denn der Vermieter sei ein besonderes Schadenrisiko eingegangen, als er seinen Mietern gestattete, ihren Vierbeiner einziehen zu lassen. Anders als Katzen, können Hunde ihre Krallen nicht einziehen. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass später Spuren auf dem Parkett zu sehen sein werden.
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.09.2022 - 7 C 36/22).
In der Wohnung war hochwertiges Parkett verlegt worden, dessen Optik durch Hundekrallen gefährdet sein könnte. Mit der Zusatzkaution sollte die Behebung eventueller Schäden sichergestellt werden.
Die Mieter zahlten, hielten die zusätzliche Kaution aber schon bald für unzulässig. Da der Vermieter das Geld nicht wieder hergeben wollte, klagten sie. Ohne Erfolg. Die Richter sahen keinen Verstoß gegen die in § 551 Abs. 1 BGB geregelte Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit.
Denn der Vermieter sei ein besonderes Schadenrisiko eingegangen, als er seinen Mietern gestattete, ihren Vierbeiner einziehen zu lassen. Anders als Katzen, können Hunde ihre Krallen nicht einziehen. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass später Spuren auf dem Parkett zu sehen sein werden.
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 13.09.2022 - 7 C 36/22).